Impressum:

Angaben gemäß § 5 TMG: 

Genius and Madness Music Entertainment
Friedrich von Pauli Str 21.
DE-80687 München

kontakt@geniusandmadness.com

Vertreten durch:

Rafael Nikoleit (Inhaber)

Sadou Don (Inhaber)

STEUERNUMMER: 143/523/70607
UMSATZSTEUER IDENDIFIKATION (USt-IdNr): DE323676620
Label Code: LC 91551

HAFTUNGSAUSSCHUSS

1. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
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2. EXTERNE LINKS
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3. URHEBERRECHT/LEISTUNGSSCHUTZRECHT
Die auf dieser Webseite veröffentlichten Inhalte, Werke und bereitgestellten Informationen unterliegen dem deutschen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht. Jede Art der Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, Einspeicherung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers. Das unerlaubte Kopieren/Speichern der bereitgestellten Informationen auf diesen Webseiten ist nicht gestattet und strafbar.

4. DATENSCHUTZ
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Sofern personenbezogene Daten erhoben werden, erfolgt dies, sofern möglich, nur mit dem vorherigen Einverständnis des Nutzers der Webseite. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ohne ausdrückliche Zustimmung des Nutzers nicht statt.
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Der Verwendung der Kontaktdaten durch Dritte zur gewerblichen Nutzung wird ausdrücklich widersprochen. Es sei denn, der Anbieter hat zuvor seine schriftliche Einwilligung erteilt.
Der Anbieter behält sich rechtliche Schritte für den Fall der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, z. B. durch Spam-Mails, vor. Quelle: Disclaimer-Muster
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Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Allgemeines Tonstudio München

1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Liefer- und Zahlungsbedingungen erkennt die Firma GENIUS&MADNESS MUSIC ENTERTAINMENT nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Firma GENIUS&MADNESS MUSIC ENTERTAINMENT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung für den Auftraggeber ausführt. Die Leistungen und Angebote der Firma GENIUS&MADNESS MUSIC ENTERTAINMENT erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

2. Geschäftszeiten sind montags bis freitags von 10.00 bis 20.00 Uhr. Produktionen sind jedoch auch nach Vereinbarung samstags, sonn- und feiertags sowie nachts möglich. Aufschlag für Zeiten außerhalb der Geschäftszeiten: ab 20.00 Uhr und Sonn- u. feiertags: zuzüglich 25 %

3. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich exklusive Mehrwertsteuer. Angebote der Firma GENIUS&MADNESS MUSIC ENTERTAINMENT sind grundsätzlich freibleibend, falls sich nicht aus einer schriftlichen Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Firma GENIUS&MADNESS MUSIC ENTERTAINMENT Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige Absprache Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Jede telefonische Buchung gilt als verbindlich. Buchungen, die nicht bis 24 Stunden vor Produktionsbeginn storniert werden, werden mit 50% der gebuchten Zeit berechnet.

5. Mischelemente auf Master-, Mehrspurbändern und allen Datenträgern werden soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart- nach eigenem Ermessen der Firma GENIUS&MADNESS MUSIC ENTERTAINMENT archiviert.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen

auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

2. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrages – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserstellung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.

3. Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.

4. Falls bei Aufträgen, also bei Produktionen bzw. Herstellung von Funk-/TV-/Kino-Werbespots oder bei anderen Produktionen als Layouts oder Reinzeichnungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geschützte Werke, Musik oder Sprache, Verwendung finden, so wird der Auftraggeber hiermit von dem Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber für die Klärung, Einholung und Vergütung aller an dem verwendeten Material bestehenden Ansprüche Dritter allein verantwortlich ist, soweit nicht mit dem Auftraggeber im Einzelfall anderes vereinbart wird oder die Firma GENIUS&MADNESS MUSIC

ENTERTAINMENT mit der Klärung Urheber und/oder leistungsschutzrechtlicher Fragen ausdrücklich beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Auftragnehmer generell von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung des von dem Auftraggeber gewünschten Materials erhoben werden, worden sind oder werden könnten. Der Auftraggeber wird hiermit von dem Auftragnehmer darüber informiert, dass die nicht zu reinen Privatzwecken vorgenommene Vervielfältigung, Bearbeitung und/oder Verbreitung und Veröffentlichung sowie jede andere Form der kommerziellen und/oder öffentlichen Verwertung von urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich geschützten Werken, Musik oder Sprache, genehmigungspflichtig, und somit ohne entsprechende Genehmigungen, ungesetzlich ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt der vom Kunden in Auftrag gegebenen Arbeiten genehmigungspflichtig ist oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Sollte ein solcher Verstoß vorliegen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer Dritten gegenüber für alle auch dem Auftragnehmer entstehende Nachteile oder Schäden allein in vollem Umfange zu haften. Rechte seitens der GEMA sind grundsätzlich nicht übertragbar, so dass sie durch Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht abgeltbar sind oder abgegolten werden. Die Firma. GENIUS&MADNESS MUSIC ENTERTAINMENT bietet ihren Kunden grundsätzlich an, urheber- und/oder leistungsschutzrechtliche Fragen für den Auftraggeber zu klären bzw. zu bearbeiten. Alle Preise verstehen sich zzgl. Reise- u. Transportkosten und MwSt. Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Stand: 01.01.2021

5. Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden.

6. Für Bearbeitungsschäden an fremden Bild- und Tonmaterial haftet der Auftragnehmer wie folgt: Bei Tonband-, Bild- und

Datenträger-Aufzeichnungen bis zum Materialwert des Trägermaterials. Die Bestellung von Beleg-/Sendekopien muss schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Bestellung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung! Dieser Haftungsausschluss gilt ausdrücklich und insbesondere für Vermögens- und Folgeschäden!

7. Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o.ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggf. der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus, wie auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien, beim Auftraggeber.

8. Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrages durch Kennzeichnungen am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen Aufwende, die zur Klärung bestehender Zweifel notwendig werden (Telefonat, Kontrollen etc.) oder aus mangelnder Information entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9. Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Auftragsweiterleitungen und Buchungen bei anderen Unternehmungen, Vermittlung von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers auch wenn hierauf von Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnde Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei irgendwie geartete Haftung und Gewähr.

10. Terminzusagen des Auftragnehmers zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die durch Fremdleistungs-Betriebe entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs-

oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden (wie z.B. Vermögens- und/oder Folgeschäden) sind in der Haftung nicht eingeschlossen.

11. Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Ablieferungstag gültigen Preise des Auftragnehmers als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Befragen jederzeit zur Verfügung gestellt.

12. Als Zahlungsbedingungen gelten die auf der Rechnung geschriebenen Bedingungen. Enthält die Rechnung keinen gesonderten Vermerk, so gilt sofortige Zahlung “rein netto Kasse” als vereinbart. Skonto-Abzüge werden nicht gewährt, es sei denn es ergibt sich etwas anderes aus einer gesonderten und auf den Einzelfall bezogenen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber befindet sich nach dem Ablauf von dreißig Tagen nach Übersendung der Rechnung (ausschlaggebend ist das Rechnungsdatum, welches oben auf der Rechnung aufgeführt wird) in Zahlungsverzug, so dass der Auftragnehmer dann berechtigt ist, ab dem einunddreißigsten Tag der Rechnungsfälligkeit, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz von dem Auftraggeber zu fordern. Falls der Auftragnehmer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden als diesen nachzuweisen (wie z.B. durch Bestätigung seiner Bank, dass die Überziehungskreditzinsen, mit welchen die Firma GENIUS&MADNESS MUSIC ENTERTAINMENT arbeiten muss, höher als die gesetzlichen Verzugszinsen sind), ist er berechtigt, diesen höheren Schaden ebenfalls gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch seinerseits berechtigt, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

13. Mündliche Nebenabsprachen zur Zahlungsweise bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

14. Beim Leistungspunkt Mix und Master, wird darauf hingewiesen, dass es insgesamt 3 verschiedene Versionen geben kann, bei dem nach jedem einzelnen Mix, explizit ein Feedback oder Verbesserungswunsch formuliert werden muss. Es wird darauf geachtet, dass die Wünsche nicht nur technisch, sondern auch qualitativ erfüllt werden können. Voraussetzung hierfür ist, eine saubere Basisaufnahme, die keiner Qualitätskorrektur bedarf. Die Infragestellung unserer technischen Fähigkeiten und Arbeit ist ausdrücklich ausgeschlossen. Zusammengefasst bedeutet das, die letzte also 3. Version des Mixes ist von Auftraggeber anzuerkennen und anzunehmen. Das Master erfolgt anschließend auf den gewünschten Mix. Auch hier werden die technischen Standards vom Auftragnehmer erfüllt und sind nicht in Frage zu stellen.

15. Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten und dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen, sofern diese Leistungen vom Auftraggeber ausgesucht werden. Auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer jedoch nach bestem Wissen und Gewissen die Vermittlung wie auch ggf. die Verauslagung solcher Fremdleistungen gegen den branchenüblichen Aufschlag und die von ihm zu verauslagenden Kosten (Gagen für Sprecher, Darsteller, Porto, Nachnahmen, Telefonate, Taxen, Kurierdienste etc.). Der Auftragnehmer behält sich vor, bei unzumutbar hohen Bahrverauslagungen die Auslieferung der Produktion von der Rückerstattung verauslagter Beträge durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

16. Die Durchführung der von dem Auftragnehmer zu erbringender Leistung setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Leistungsverzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem dieser bereits in Leistungsverzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% (fünfzig Prozent) des eingetretenen Schadens begrenzt. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, in Leistungsverzug, bzw. ist hierdurch seine Leistung mangelhaft, so ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers grundsätzlich ausgeschlossen. Alle Preise verstehen sich zzgl. Reise- u. Transportkosten und MwSt. Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Stand: 01.01.2021

17. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel an seiner Leistung vorliegt, ist er nach seiner Wahl zu Mängelbeseitigung oder zur Erbringung einer Ersatzleistung berechtigt, soweit eine Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung für einen terminlich fixiert vereinbarten Erfüllungstermin noch möglich und für den Auftraggeber unter objektiven Beurteilungskriterien noch von Interesse ist. Sofern der Auftragnehmer eine “Kardinalpflicht” oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit die Haftung der Firma GENIUS&MADNESS MUSIC ENTERTAINMENT aufgrund dieser Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Vertreter und

Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die nicht durch den Auftragnehmer, sondern durch vom Auftraggeber hinzugezogene oder beteiligte bzw. beauftragte Dritte (wie z.B. Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen etc.) verursacht werden.

18. Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

19. Nutzungs-, Verwertungs-, Leistungsschutz- und/oder abtretbare Urheberrechte sowie Urheberrechtsanteile werden von den über den Auftragnehmer beschäftigten, beauftragten bzw. gebuchten Sprechern, Sängern und/oder Darstellern vielfach exklusiv nur für den Zeitraum von 1 (einem) Jahr ab Rechnungsstellung oder erster Aussendung (Schaltung) für eine bundesweite Auswertung (innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) übertragen. Einzelheiten obliegen grundsätzlich jeweils den Künstlern selbst, die in ihrer Rechnungsstellung und Formulierung nicht ein schränkt bar sind, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden kann. Bei ausländischer und/oder Zeitüberschreitender Verwertung von Produktionen, bei denen ausschließlich befristete inländische Rechtsabtretungen und – Übertragungen vorliegen, sind von dem Auftraggeber selbständig Nachhonorare an die Berechtigten zu zahlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, falls der Auftragnehmer solche Nachhonorare für Künstler in deren Auftrag geltend machen sollte, auch auf Aufforderung des Auftragnehmers hin zu leisten. Die Haftung für Nachhonorare, die aus solcher Verwertung entstehen, übernimmt allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausländische bzw. Zeitüberschreitende Auswertungen dem Auftragnehmer anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die erste Sendung einer beim Auftragnehmer ganz oder teilweise gefertigten Produktion anzuzeigen, damit gegebenenfalls die Fälligkeit von Nachhonoraren aus Layout- Produktionen, die hierdurch zu Sendelizenzen werden, nachgeprüft werden kann, und entsprechende Abrechnungen von

dem Auftragnehmer gefertigt bzw. Mitteilungen an die beteiligten Berechtigten gemacht werden können.

20. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes (HGB) ist, wird als Gerichtsstand und Erfüllungsort der Geschäftssitz der Firma GENIUS&MADNESS MUSIC ENTERTAINMENT, also München, vereinbart. Die GENIUS&MADNESS MUSIC ENTERTAINMENT ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Falls der Auftraggeber nicht Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes ist, und er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Geschäftssitz der Firma GENIUS&MADNESS MUSIC ENTERTAINMENT Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebungen nicht bekannt sind.

21. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma GENIUS&MADNESS MUSIC ENTERTAINMENT und dem Auftraggeber gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz der Firma GENIUS&MADNESS MUSIC ENTERTAINMENT.

22. Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein sollten oder diese Bedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten diejenigen wirksamen Bestimmungen als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen entsprechen, welche beide Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder der Lücken vereinbart hätten. Auftragnehmer und Auftraggeber sind in einem solchen Fall einander verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung der Bedingungen mitzuwirken.